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   VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594   

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https://dejure.org/2009,32387
VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594 (https://dejure.org/2009,32387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2009 - 4 B 09.594 (https://dejure.org/2009,32387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2009 - 4 B 09.594 (https://dejure.org/2009,32387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kosten für Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Ermessen; Ermessensnichtgebrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356

    Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594
    Der Senat hält daran fest, dass Art. 28 BayFwG kein sog. intendiertes Ermessen (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, Rn. 15 zu § 114) in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt (vgl. BayVGH v. 18.8.2004 Az. 4 ZB 04.1053 in juris; v. 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris; ständige Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3124

    Aufschiebende Wirkung; Feuerwehr; Aufwendungsersatz; Ermessen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594
    Jedenfalls widerspräche eine Selbstbindung in Richtung auf einen Ermessensnichtgebrauch der Grundstruktur des Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG als Ermessensregelung (vgl. BayVGH vom 26.2.2009 Az. 4 CS 08.3124 in juris); dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 40).
  • VGH Bayern, 18.08.2004 - 4 ZB 04.1053
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594
    Der Senat hält daran fest, dass Art. 28 BayFwG kein sog. intendiertes Ermessen (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, Rn. 15 zu § 114) in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt (vgl. BayVGH v. 18.8.2004 Az. 4 ZB 04.1053 in juris; v. 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris; ständige Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 8 CS 18.2364

    Ermessensausfall und fehlende Heilungsmöglichkeit

    Ist dagegen nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich gewesen sind, liegt ein Ermessensausfall vor (BayVGH, B.v. 26.2.2009 - 4 CS 08.3123 - juris Rn. 9; B.v. 9.11.2009 - 4 B 09.594 - juris Rn. 19 ff.; B.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549

    Kostenersatz für Feuerwehreinsätze bei Falschalarmierung

    Die diesbezüglich geforderten Erwägungen lassen sich nach der Rechtsprechung des Senats weder - im Sinne eines "intendierten Ermessens" - unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch in einer gemeindlichen Satzung für alle künftig auftretenden Fälle vollständig vorwegnehmen (BayVGH vom 18.08.2004 Az. 4 ZB 04.1053; vom 26.02.2009 Az. 4 CS 08.3123; vom 09.11.2009 Az. 4 B 09.594); vielmehr muss die dem Bescheid beizufügende Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (BayVGH vom 26.02.2009 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 4 BV 11.895

    Fakultatives Widerspruchsverfahren bei Kostenerhebung für Feuerwehreinsatz nach

    Der Senat hält daran fest, dass Art. 28 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt (vgl. BayVGH vom 18.8.2004 Az. 4 ZB 04.1053 ; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 ; vom 9.11.2009 Az. 4 B 09.594 ; st. Rspr.).
  • VG München, 20.05.2015 - M 7 K 12.1483

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Inanspruchnahme nach Feuerwehreinsatz

    Anders als die Klägerin wohl annimmt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Schluss nicht aus - in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Anl. 7 zur VollzBekBayFwG i. d. F. der Bek. vom 28. August 1998, AllMBl S. 728) - gleichlautend formulierten Satzungstexten gezogen; vielmehr ist er der Rechtsaufassung einer beklagten Gemeinde, sie habe durch Erlass der Kostensatzung ihr Ermessen ausgeübt bzw. "beschränkt" und sich selbst zur Erhebung des Kostenersatzes verpflichtet, entgegengetreten (B. v. 9. November 2009 - 4 B 09.594 - juris Rn 13, 22; vgl. auch B. v. 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3124 - juris Rn 8).

    Der Leistungsbescheid ist in dem entschiedenen Fall nur deshalb aufgehoben worden, weil die beklagte Gemeinde - anders als vorliegend die Beklagte - kein Ermessen ausgeübt hat (BayVGH, B. v. 9. November 2009, aaO, Rn 19 ff.).

    Sie sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3123 - juris Rn 8 u. B. v. 9. November 2009 - 4 B 09.594 - juris Rn 20) bei der Heranziehung zu den Feuerwehrkosten auch nicht entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG eröffneten Ermessen nicht um ein sog. intendiertes Ermessen handelt.

  • VG Würzburg, 15.09.2010 - W 5 K 10.32

    Kosten der Feuerwehr für bloßes Ausrücken ohne Tätigkeit am Unfallort

    Dabei werden gerade nach der jüngeren Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 09.11.2009, 4 B 09.594, unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 26.02.2009, 4 CS 08.3123, juris) zu Recht hohe Anforderungen an die Ermessensausübung und -darlegung gestellt.

    Auch die außerhalb der Bescheide gegebenen Begründungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Schreiben vom 18. Februar 2009, sind keine ordnungsgemäße Ermessensausübung; vor allem reicht der dortige Hinweis auf das haushaltsrechtlichen Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (hier: Art. 61, 62 GO) nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 09.11.2009, 4 B 09.594).

  • VGH Bayern, 15.07.2010 - 7 BV 09.1276

    Zur Ermessensausübung im Rahmen einer medienaufsichtlichen Beanstandung

    Somit ist eine ansonsten grundsätzlich zulässige Heilung durch Nachholung oder Ergänzung der Ermessenserwägungen bei einem Ermessensausfall nicht möglich (u.a. BVerwG vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351/363 ff., vom 17.7.1998 BVerwGE 107, 164/169, vom 5.9.2006 BayVBl 2007, 218/219, vom 16.12.2008 BVerwGE 133, 13/18 f. und vom 30.4.2010 Az. 9 B 42/10 ; BayVGH vom 9.11.2009 Az. 4 B 09.594 ; NdsOVG vom 30.4.2010 Az. 10 ME 186/09 ; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNrn. 18 und 22 zu § 45).
  • VG Würzburg, 15.07.2010 - W 5 K 10.233

    Kosten der Feuerwehr für Ausrücken zum bloß vermeintlichen Brand eines

    Wann eine "Unbilligkeit" in diesem Sinn vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz und kann weder in Kommentierungen noch Vollzugshinweisen noch auch durch eine Satzung abschließend geregelt werden; vielmehr ist - wie bei der Ermessensausübung allgemein - die Würdigung des Einzelfalls unerlässlich (Forster/Pemler, RdNrn. 13 bis 15 zu Art. 28 BayFwG), wobei gerade nach der jüngeren Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 09.11.2009, 4 B 09.594, unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 26.02.2009, 4 CS 08.3123, juris) zu Recht hohe Anforderungen an die Ermessensausübung und -darlegung gestellt werden.
  • VG Düsseldorf, 25.09.2020 - 26 K 7645/19
    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BayVGH vom 9. November 2009 - 4 B 09.594 -, juris, ist im vorliegenden Fall nicht zielführend.
  • VG München, 07.03.2022 - M 11 SN 22.658

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung unter Abweichung von Abstandsflächen

    Der demnach anzunehmende anfängliche Ermessensausfall kann durch den Ergänzungsbescheid - wie von Antragstellerseite zutreffend ausgeführt - nicht geheilt werden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Stand 15. Aufl. 2019, § 114, Rn. 90, BayVGH, B.v. 9.11.2009 - 4 B 09.594 - juris Rn. 21).
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